Beauftragen Sie meine Rechtsanwaltskanzlei mit einem Fall, bemisst sich die Vergütung grundsätzlich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG).
Erstberatung: Vergütungspauschale
Als Vergütung für die anwaltliche Erstberatung, d.h. die gemeinsame Erörterung Ihres Anliegens und die Beratschlagung von Lösungsstrategien, veranschlage ich in der Regel eine Pauschalvergütung in Höhe von 200,00 Euro.
Vertretung und Verteidigung: Abrechnung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG)
Die für die anwaltliche Vertretung zu erhebenden Gebühren richten sich in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§§ 2, 13 RVG). Die Gebühren in Bußgeld- und Strafsachen bemessen sich dagegen grundsätzlich nach Rahmensätzen und sind nach Verfahrensabschnitten gegliedert.
Als grobe Richtschnur für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) für die außergerichtliche Vertretung können folgende Beträge dienen:
Die Einzelheiten sind im Vergütungsverzeichnis des RVG festgehalten.
Rechtsschutzversicherung: Gut, dass es sie gibt - aber kein Muss!
Besteht eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese regelmäßig sämtliche Verfahrenskosten und gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Vergütungsverzeichnis. Auf Wunsch führe ich für Sie gerne die Anfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer durch. Die Mandatserteilung erfolgt aber unbedingt und steht nicht in Abhängigkeit zu dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung. Vertragspartner des Anwaltsvertrags sind Mandant (Auftraggeber) und Rechtsanwalt (Auftragnehmer).
Auch wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein sollte, stehe ich Ihnen mit meinem rechtlichen Rat zur Seite. Vor Übernahme des Mandats erteile ich Ihnen gerne Auskunft über die voraussichtlich anfallende Rechtsanwaltsvergütung.
Vergütungsvereinbarung: Fallspezifische Rechtsanwaltsvergütung als Pauschal- oder Zeithonorar
Gegebenenfalls schlage ich auch eine fallspezifische Vergütungsvereinbarung oder Zuzahlung gemäß § 3a RVG vor, soweit die Bedeutung, die Schwierigkeit oder der Umfang der Rechtsangelegenheit dies erfordern, weil die Pauschalgebühren des Vergütungsverzeichnisses des RVG dem zur sachgerechten Bearbeitung erforderlichen Arbeitsaufwand oder der Bedeutung des Anliegens nicht in allen Fällen gleichermaßen Rechnung tragen. Hierüber erteile ich Ihnen im persönlichen Gespräch gern Auskunft.