Der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr wiegt schwer – Beschuldigte müssen neben einem Fahrverbot und der Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister im Falle einer Verurteilung wegen Nötigung auch mit einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe rechnen.
Die Nötigung im Straßenverkehr wird von dem „normalen“ Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) umfasst. Hiernach macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Unter Gewalt ist physisch wirkender Zwang zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands zu verstehen. Typische Konfliktsituationen im Straßenverkehr sind dabei ein dichtes Auffahren über eine längere Wegstrecke, um den Spurwechsel des Vordermanns zu erzwingen, und das Ausbremsen als Maßregelung des Hintermanns.
Zunächst muss die Nötigungshandlung rechtswidrig und verwerflich sein. Dies ist der Fall, wenn das Mittel der Nötigung, der Erfolg oder das Verhältnis zwischen Mittel und Erfolg verwerflich, d.h. missbilligenswert ist. Auch dichtes Auffahren sowie das Verwenden von Lichthupe oder Hupe können eine Nötigung darstellen. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Tatbestand der Nötigung verwirklicht wurde. Dies ist u.a. von der Geschwindigkeit, dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, aber auch von der Dauer des „Drängelns“ abhängig.
Es droht gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder die Zahlung einer Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. Zudem kann es zu einer Eintragung von bis zu 3 Punkten in das Fahreignungsregister (FAER) sowie zu einem Fahrverbot von bis zu sechs Monaten kommen. In Einzelfällen kann eine Nötigung im Straßenverkehr auch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Zunächst empfiehlt es sich, unbedingt das Schweigerecht auszuüben und sich weder zu dem Vorwurf der Nötigung noch zur Identität des Fahrers zu äußern! Ratsam ist zudem die zeitnahe Beauftragung eines Rechtsanwalts, um bei der Ermittlungsbehörde Akteneinsicht in den Vorgang zu beantragen. Der Anwalt wird eine geeignete Verteidigungsstrategie auswählen. Ziel des Strafverteidigers wird sein, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erzielen und somit die Verurteilung wegen Nötigung, die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.
Soweit eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, ist diese grundsätzlich eintrittspflichtig. Vom Versicherungsschutz umfasst sind insbesondere auch die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Eintrittspflicht kann jedoch entfallen, wenn es zu einer rechtkräftigen Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr kommt.
Mathias Melzig ist Rechtsanwalt in Berlin . Steglitz und Mitautor des anwaltlichen Fachbuchs "Verkehrsrecht auf einen Blick". Er hat sich auf die Vertretung in Bußgeldsachen (Ordnungswidrigkeiten) und Verkehrsstrafsachen spezialisiert.